Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich
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(1) |
Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher ZusammenÂsetzung oder VerwenÂdung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigeÂfügt sind. Das Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, in der jeweils geltenÂden Fassung, das ProduktÂsicherheitsÂgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 301 der VerordÂnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenÂden Fassung und die Altfahrzeug-VerordÂnung in der Fassung der BekanntÂmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 118 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenÂden Fassung bleiben unberührt. |
(2) |
Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden |
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1. |
in AusrüstungsÂgegenständen, die mit dem Schutz der wesentÂlichen SicherheitsÂinteressen der BundesÂrepublik DeutschÂland in ZusammenÂhang stehen, |
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2. |
in Waffen, Munition oder WehrÂmaterial, ausgenommen ErzeugÂnisse, die nicht speziell für militäÂrische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder |
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3. |
in AusrüstungsÂgegenständen für den Einsatz im WeltÂraum. |
(3) |
Soweit dieses Gesetz und die auf GrundÂlage dieses Gesetzes erlassenen RechtsÂverordÂnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das KreislaufÂwirtschaftsÂgesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden KreislaufÂwirtschafts- und AbfallÂgesetzes erlassenen RechtsÂverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuÂwenden. Die §§ 27, 50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie die §§ 60 und 66 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes gelten entsprechend. RechtsÂvorschriften, die besondere AnfordeÂrungen an die RückÂnahme, WiederÂverwendung oder Entsorgung von AltÂbatterien enthalten, sowie solche, die aus Gründen der Sicherheit im ZusammenÂhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt. |
§ 2 Begriffsbestimmungen
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(1) |
Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 22 geregelten BegriffsÂbestimmungen. |
(2) |
„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufÂladbaren PrimärÂzellen oder aus wiederaufÂladbaren SekundärÂzellen bestehende Quellen elektriÂscher Energie, die durch unmittelÂbare UmwandÂlung chemischer Energie gewonnen wird. |
(3) |
„Batteriesatz“ ist eine Gruppe von Batterien, die so miteiÂnander verbunden oder in einem AußenÂgehäuse zusammenÂgebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. BatterieÂsätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes. |
(4) |
„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die BeleuchÂtung oder für die Zündung von FahrÂzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind LandÂfahrzeuge, die durch MaschinenÂkraft bewegt werden, ohne an BahnÂgleise gebunden zu sein. |
(5) |
„Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbÂliche oder landwirtÂschaftliche Zwecke, für ElektroÂfahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von HybridÂfahrzeugen bestimmt sind. FahrzeugÂbatterien sind keine IndustrieÂbatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder GeräteÂbatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über IndustrieÂbatterien anzuwenden. |
(6) |
„Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien sind keine GeräteÂbatterien. |
(7) |
„Knopfzellen“ sind kleine, runde GeräteÂbatterien, deren DurchÂmesser größer ist als ihre Höhe. |
(8) |
„Schnurlose Elektrowerkzeuge“ sind handgeÂhaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und ElektronikÂgeräte im AnwendungsÂbereich des Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetzes, die für InstandÂhaltungs-, Bau-, Garten- oder MontageÂarbeiten bestimmt sind. |
(9) |
„Altbatterien“ sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes sind. |
(10) |
„Behandlung“ ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Ãœbergabe an eine EinrichÂtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der VerwerÂtung oder zur VorbereiÂtung der BeseitiÂgung durchgeführt wird. |
(11) |
„Stoffliche Verwertung“ ist die in einem ProduktionsÂprozess erfolgende WiederÂaufarbeitung von AbfallÂmaterialien für ihren ursprüngÂlichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch unter Ausschluss der energeÂtischen Verwertung. |
(12) |
„Beseitigung“ ist die AbfallbeÂseitigung im Sinne von § 3 Absatz 26 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes. |
(13) |
„Endnutzer“ ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterÂveräußert. |
(14) |
„Vertreiber“ ist, wer, unabhängig von der VertriebsÂmethode, im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes Batterien gewerbsmäßig für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batterien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Abschluss eines KaufÂvertrages gerichtete Präsentieren oder öffentliche ZugänglichÂmachen von Batterien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben. |
(15) |
„Hersteller“ ist jeder, der, unabhängig von der VertriebsÂmethode, gewerbsÂmäßig Batterien im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt. Vertreiber und ZwischenÂhändler, die vorsätzlich oder fahrÂlässig Batterien von Herstellern anbieten, die oder deren BevollÂmächtigte nicht oder nicht ordnungsÂgemäß nach § 4 Absatz 1 Satz 1 registriert sind, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt. |
(15a) |
„Bevollmächtigter“ ist jede im GeltungsÂbereich des Gesetzes niedergeÂlassene natürliche oder juristische Person oder PersonenÂgesellschaft, die ein Hersteller ohne NiederÂlassung im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzuÂnehmen, um die HerstellerÂpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen. |
(16) |
„Inverkehrbringen“ ist die entgeltliche oder unentgeltÂliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der VerwenÂdung. Die gewerbsÂmäßige Einfuhr in den GeltungsÂbereich dieses Gesetzes gilt als InverkehrÂbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem GeltungsÂbereich dieses Gesetzes wieder ausgeÂführt werden. Die Abgabe von unter der Marke oder nach den speziellen AnfordeÂrungen eines AuftragÂgebers gefertigten und zum WeiterÂvertrieb bestimmten Batterien an den AuftragÂgeber gilt nicht als InverkehrÂbringen im Sinne von Satz 1. |
(16a) |
„Freiwillige Rücknahmestelle“ ist jedes gemeinÂnützige Unternehmen, gewerbliche oder sonstige wirtschaftÂliche Unternehmen oder jede öffentÂliche EinrichÂtung, das oder die an der RückÂnahme von Geräte-AltÂbatterien mitwirkt, indem es oder sie die bei sich anfallenden Geräte-AltÂbatterien oder Geräte-AltÂbatterien anderer Endnutzer zurückÂnimmt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. |
(17) |
„Gewerbliche Altbatterieentsorger“ sind für den Umgang mit Altbatterien zertifiÂzierte EntsorgungsÂfachbetriebe im Sinne des § 56 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes, deren GeschäftsÂbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder BeseiÂtigung von AltÂbatterien umfasst. |
(18) |
„Sachverständiger“ ist, wer |
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1. |
nach § 36 der GewerbeÂordnung öffentlich bestellt ist, |
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2. |
als Umweltgutachter oder UmweltgutachterÂorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des UmweltauditÂgesetzes in der Fassung der BekanntÂmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des EuropäÂischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statisÂtischen Systematik der WirtschaftsÂzweige NACE Revision 2 und zur Änderung der VerordÂnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger VerordÂnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die VerordÂnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder |
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3. |
in einem anderen MitgliedÂstaat der EuropäÂischen Union oder in einem anderen VertragsÂstaat des Abkommens über den EuropäÂischen WirtschaftsÂraum niederÂgelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorüberÂgehend und gelegentlich ausüben will und seine BerufsÂqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der GewerbeÂordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitÂliche Stelle abgewickelt werden. |
(19) |
„Verwertungsquote“ ist der ProzentÂsatz, den die Masse der in einem KalenderÂjahr einer ordnungsÂgemäßen stofflichen VerwerÂtung zugeführten AltÂbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem KalenderÂjahr gesammelten AltÂbatterien ausmacht. Aus dem GeltungsÂbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeÂführte AltÂbatterien sind nur insoweit zu berückÂsichtigen, als den AnfordeÂrungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist. |
(20) |
„Recyclingeffizienz“ eines VerwertungsÂverfahrens ist der Quotient aus der Masse der mit dem VerwertungsÂverfahren hergestellÂten Stoffe, die ohne weitere BehandÂlung kein Abfall mehr sind oder die für ihren ursprüngÂlichen Zweck oder für andere Zwecke verwendet werden, mit Ausnahme der energeÂtischen Verwertung, und der Masse der dem VerwertungsÂverfahren zugeführten AltÂbatterien. |
(21) |
„Chemisches System“ ist die ZusammenÂsetzung der für die EnergieÂspeicherung in einer Batterie maßgebÂlichen Stoffe. |
(22) |
„Typengruppe“ ist die ZusammenÂfassung vergleichÂbarer Baugrößen von Batterien mit dem gleichen chemischen System. |
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien
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§ 3 Verkehrsverbote
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(1) |
Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 GewichtsÂprozent QueckÂsilber enthalten, ist verboten. |
(2) |
Das Inverkehrbringen von GeräteÂbatterien, die mehr als 0,002 GewichtsÂprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind GeräteÂbatterien, die für Not- oder AlarmÂsysteme einschließlich NotbeÂleuchtung und für mediziÂnische Ausrüstung bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des EuropäÂischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über AltfahrÂzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom CadmiumÂverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind. |
(3) |
Hersteller dürfen Batterien im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie oder deren BevollÂmächtigte |
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1. |
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der zuständigen Behörde ordnungsÂgemäß registriert sind und |
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2. |
durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 für GeräteÂbatterien oder nach § 5 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Satz 1 für Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien jeweils obliegenden RücknahmeÂpflichten sicherÂstellen, dass AltÂbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückÂgegeben werden können. |
(4) |
Vertreiber dürfen Batterien im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes für den EndÂnutzer nur anbieten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer AltÂbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückÂgeben kann. Das Anbieten von Batterien ist untersagt, wenn deren Hersteller oder deren BevollÂmächtigte entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungsÂgemäß registriert sind. |
(5) |
Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiÂligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen. |
§ 4 Registrierung der Hersteller
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(1) |
Bevor ein Hersteller Batterien im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, ist er oder im Fall der BevollÂmächtigung nach § 26 Absatz 2 sein BevollÂmächtigter verpflichtet, sich bei der zustänÂdigen Behörde mit der Marke und der jeweiligen Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6 registrieren zu lassen. Die Registrierung ist auf Antrag bei Vorliegen aller VorausÂsetzungen nach Absatz 2 und § 20 Absatz 1 zu erteilen. Der RegistrierungsÂantrag muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten. Änderungen von im RegistrierungsÂantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerhafte Aufgabe des InverkehrÂbringens sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuÂteilen. |
(2) |
Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind folgende Angaben zu machen: |
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1. |
Name und Anschrift des Herstellers oder des BevollÂmächtigten, insbesondere PostleitÂzahl und Ort, Straße und HausÂnummer, Land, Telefon- und Faxnummer, InternetÂadresse sowie E-Mail-Adresse; im Fall der BevollÂmächtigung auch Name und KontaktÂdaten des Herstellers, der vertreten wird, |
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2. |
Vor- und Nachname einer vertretungsÂberechtigten natürÂlichen Person, |
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3. |
HandelsregisterÂnummer oder vergleichbare amtliche RegisterÂnummer des Herstellers, einschließlich der europäÂischen oder der nationalen SteuerÂnummer des Herstellers, |
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4. |
im Fall der BevollÂmächtigung: die BeauftraÂgung durch den Hersteller, |
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5. |
Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr zu bringen beabsichtigt, |
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6. |
Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr zu bringen beabsichtigt, |
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7. |
beim Inverkehrbringen von GeräteÂbatterien: Name und Anschrift des RücknahmeÂsystems nach § 7 sowie im Fall der BeauftraÂgung eines Dritten nach § 7 Absatz 3 Name und HandelsÂregisterÂnummer oder vergleichbare amtliche RegisterÂnummer des beauftragten Dritten, |
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8. |
beim InverkehrÂbringen von Fahrzeug- oder IndustrieÂbatterien: eine Erklärung über die erfolgte EinrichÂtung einer den AnfordeÂrungen nach § 8 entsprechenden RückgabeÂmöglichkeit und über die ZugriffsÂmöglichÂkeiten der RückgabeÂberechtigten auf das Angebot, |
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9. |
Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen. |
(3) |
Der Antrag auf Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 und die ÃœbermittÂlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der InternetÂseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektroÂnische DatenÂverarbeitungsÂsystem nach Maßgabe der jeweils geltenÂden VerfahrensÂanweisung für das elektroÂnische DatenÂverarbeitungsÂsystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige KommuniÂkation mit den Herstellern oder mit deren BevollÂmächtigten die elektronische ÃœberÂmittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die EröffÂnung eines Zugangs für die ÃœberÂmittlung elektroÂnischer Dokumente verlangen. Die VerfahrensÂanweisung nach Satz 1 und die AnfordeÂrungen nach Satz 3 sind auf der InternetÂseite der zuständigen Behörde zu veröffentÂlichen. |
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
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(1) |
Die Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 26 Absatz 2 deren BevollÂmächtigte sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgeÂnommenen Altbatterien sowie die von öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten und die von den freiwilligen RücknahmeÂstellen nach § 13a zurückÂgenommenen Geräte-AltÂbatterien unentÂgeltlich zurückÂzunehmen und nach § 14 zu behandeln und zu verwerten. Nicht verwertbare AltÂbatterien sind nach § 14 zu beseitigen. |
(2) |
Absatz 1 gilt auch für AltÂbatterien, die bei der Behandlung von AltgeÂräten nach den Vorschriften des Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetzes und bei der Behandlung von AltfahrÂzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-VerordÂnung anfallen. |
§ 6 (weggefallen)
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§ 7 Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
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(1) |
Jeder Hersteller von GeräteÂbatterien oder dessen BevollÂmächtigter hat zur Erfüllung seiner RücknahmeÂpflichten nach § 5 ein eigenes RücknahmeÂsystem für Geräte-Altbatterien einzuÂrichten und zu betreiben. Die Errichtung und der Betrieb des RücknahmeÂsystems bedürfen der Genehmigung durch die zustänÂdige Behörde. Die Genehmigung ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über die Genehmigung entschieden, gilt diese als erteilt. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Eingang der vollstänÂdigen Unterlagen bei der zuständigen Behörde. |
(2) |
Ein Rücknahmesystem darf nur genehmigt werden, wenn nachgeÂwiesen ist, dass das in § 16 vorgeschriebene Sammelziel erreicht wird. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn das RücknahmeÂsystem |
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1. |
allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträgern, allen BehandlungsÂanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen RücknahmeÂstellen die unentgeltÂliche Abholung von Geräte-AltÂbatterien anbietet, |
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2. |
die flächenÂdeckende Rücknahme von Geräte-AltÂbatterien bei allen Vertreibern, allen öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträgern, allen BehandlungsÂanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 und allen freiwilligen RücknahmeÂstellen, die vom Angebot nach Nummer 1 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene RücknahmeÂstellen), gewährleistet, |
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3. |
den angeschlossenen RücknahmeÂstellen unentgeltlich geeignete RücknahmeÂbehälter und den gefahrgutÂrechtlichen AnfordeÂrungen entsprechende TransportÂbehälter bereitstellt, |
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4. |
die von den angeschlossenen RücknahmeÂstellen bereitgeÂstellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer BeschaffenÂheit, Art, Marke oder Herkunft innerhalb von 15 Werktagen unentÂgeltlich abholt, sobald |
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a) |
Vertreiber und freiwillige RücknahmeÂstellen eine AbholÂmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben und |
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b) |
öffentlich-rechtliche EntsorgungsÂträger und BehandlungsÂanlagen nach § 12 Absatz 1 und 2 eine AbholÂmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben, |
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sofern keine geringere AbholÂmasse vereinbart ist; bei der FestÂlegung der AbholÂmassen zwischen dem RücknahmeÂsystem und der angeschlosÂsenen RücknahmeÂstelle sind die LagerÂkapazität und die GefährlichÂkeit der Lagerung von Geräte-AltÂbatterien zu berückÂsichtigen; erreicht ein Vertreiber in einem KalenderÂjahr die geforderte AbholÂmasse nicht, so kann er vom RücknahmeÂsystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgeÂnommenen Altbatterien fordern; sowie |
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5. |
die bei den angeschlossenen RücknahmeÂstellen abgeholten Geräte-AltÂbatterien einer Verwertung nach § 14 oder einer Beseitigung zuführt. |
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Das Vorliegen der notwenÂdigen VoraussetÂzungen für die voraussichtliche Erreichung des Ziels nach Satz 1 und die Einhaltung der VorgaÂben aus Satz 2 sind im Rahmen des GenehmigungsÂverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen SachÂverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines RücknahmeÂsystems kann auch nachträglich mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der VerwertungsÂanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherÂzustellen. |
(3) |
Bei Einrichtung und Betrieb eines RücknahmeÂsystems nach Absatz 1 Satz 1 können mehrere Hersteller oder deren BevollÂmächtigte zusammenÂwirken. Wirken mehrere Hersteller oder deren BevollÂmächtigte bei Einrichtung und Betrieb ihres RücknahmeÂsystems durch BeauftraÂgung eines Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenÂwirkenden Hersteller oder deren BevollÂmächtigte erteilt werden. Der GenehmigungsÂantrag muss die zusammenÂwirkenden Hersteller oder deren BevollÂmächtigte eindeutig benennen. Der gemeinsame Dritte hat die GeheimÂhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherÂzustellen, als es sich um herstellerÂspezifische InformaÂtionen oder um InformaÂtionen handelt, die einzelnen Herstellern oder deren BevollÂmächtigten unmittelbar zurechenbar sind oder zugerechnet werden können. |
(4) |
Der Betreiber eines RücknahmeÂsystems hat der zuständigen Behörde Änderungen von im GenehmigungsÂantrag enthaltenen Angaben sowie die dauerÂhafte Aufgabe des Betriebs unverzüglich mitzuÂteilen. |
(5) |
Die RücknahmeÂsysteme haben unter Wahrung der Betriebs- und GeschäftsÂgeheimnisse die folgenden Informationen jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai auf ihren InternetÂseiten zu veröffentlichen: |
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1. |
die Eigentums- und MitgliederÂverhältnisse, |
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2. |
die von den Mitgliedern geleisteten finanziellen Beiträge je in Verkehr gebrachter GeräteÂbatterie oder je in Verkehr gebrachter Masse an GeräteÂbatterien, |
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3. |
das Verfahren für die Auswahl der EntsorgungsÂleistung sowie |
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4. |
die im eigenen System erreichten RecyclingÂeffizienzen. |
(6) |
Der GenehmigungsÂantrag nach Absatz 1 Satz 2 und die Ãœbermittlung der Angaben nach Absatz 2 erfolgen über das auf der InternetÂseite der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte elektronische DatenverarÂbeitungsÂsystem nach Maßgabe der jeweils geltenden VerfahrensÂanweisung für das elektronische DatenÂverarbeitungsÂsystem. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Sie kann für die sonstige KommuniÂkation mit den Herstellern oder mit deren BevollÂmächtigten und mit den RücknahmeÂsystemen die elektroÂnische ÃœberÂmittlung, eine bestimmte VerschlüsÂselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die ÃœbermittÂlung elektroÂnischer Dokumente verlangen. Die VerfahrensÂanweisung nach Satz 1 und die AnfordeÂrungen nach Satz 3 sind auf der InternetÂseite der zuständigen Behörde zu veröffentÂlichen. |
§ 7a Ökologische Gestaltung der Beiträge
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Die RücknahmeÂsysteme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der BevollÂmächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von GeräteÂbatterien die Verwendung von gefährÂlichen Stoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch die LangÂlebigkeit, die WiederverÂwendbarkeit und die RecyclingÂfähigkeit der GeräteÂbatterien zu berückÂsichtigen. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den einzelnen chemiÂschen Systemen der GeräteÂbatterien zu orientieren. |
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
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(1) |
Die Hersteller von Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien oder deren BevollÂmächtigte stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie |
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1. |
den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgeÂnommenen Fahrzeug- und Industrie-AltÂbatterien und |
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2. |
den BehandlungsÂeinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien |
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eine zumutbare und kostenÂfreie Möglichkeit der RückÂgabe anbieten und die zurückgeÂnommenen Altbatterien nach § 14 verwerten. Die Hersteller von Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien oder deren BevollÂmächtigte sind verpflichtet, die finanÂziellen und organisaÂtorischen Mittel vorzuhalten, um der Pflicht nach Satz 1 nachzukommen. Eine Verpflichtung der Vertreiber oder der BehandlungsÂeinrichtungen zur Ãœberlassung dieser Altbatterien an die Hersteller oder an deren BevollÂmächtigte besteht nicht. |
(2) |
Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller oder deren BevollÂmächtigte, Vertreiber, BehandlungsÂeinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und EndÂnutzer von Absatz 1 Satz 1 abweichende VereinÂbarungen treffen. |
(3) |
Soweit Fahrzeug- und Industrie-AltÂbatterien durch Vertreiber, BehandlungsÂeinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlich-rechtliche EntsorgungsÂträger oder gewerbliche AltbatterieÂentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller oder von deren BevollÂmächtigten aus § 5 als erfüllt. |
§ 9 Pflichten der Vertreiber
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(1) |
Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom EndÂnutzer Altbatterien an oder in unmittelÂbarer Nähe des HandelsÂgeschäfts zurückÂzunehmen. Die RücknahmeÂverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art im Sinne von § 2 Absatz 2 bis 6, die der Vertreiber als NeuÂbatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherÂweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingeÂbauten Altbatterien; das Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetz und die Altfahrzeug-VerordÂnung bleiben unberührt. Im VersandÂhandel ist HandelsÂgeschäft im Sinne von Satz 1 das VersandÂlager. |
(2) |
Die Vertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, zurückgeÂnommene Geräte-Altbatterien einem RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein RücknahmeÂsystem erfolgt für mindesÂtens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinÂbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die KündigungsÂfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des RücknahmeÂsystems während der Laufzeit entfällt. |
(3) |
Soweit ein Vertreiber vom Angebot nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherÂzustellen, dass die AnfordeÂrungen des § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen AltbatterieÂentsorger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die AnfordeÂrungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt. Satz 2 gilt auch für FahrzeugÂbatterien, die der Vertreiber einem öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt. |
(4) |
Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-AltÂbatterien dürfen beim Vertrieb neuer GeräteÂbatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgeÂwiesen werden. |
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
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(1) |
Vertreiber, die FahrzeugÂbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je FahrzeugÂbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich UmsatzÂsteuer zu erheben, wenn der EndÂnutzer zum ZeitÂpunkt des Kaufs einer neuen FahrzeugÂbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Der Vertreiber, der das Pfand erhoben hat, ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-AltÂbatterie zur Erstattung des Pfandes verpflichtet. Der Vertreiber kann bei der PfanderÂhebung eine PfandÂmarke ausgeben und die PfanderÂstattung von der RückÂgabe der PfandÂmarke abhängig machen. Wird die Fahrzeug-Altbatterie nicht dem Pfand erhebenden Vertreiber zurückÂgegeben, ist derjenige ErfassungsÂberechtigte nach § 11 Absatz 3, der die Fahrzeug-Altbatterie zurückÂnimmt, verpflichtet, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektroÂnisch zu bestätigen, dass eine Rücknahme ohne PfandÂerstattung erfolgt ist. Ein Vertreiber, der FahrzeugÂbatterien unter Verwendung von FernkommuniÂkationsÂmitteln anbietet, ist abweichend von Satz 2 zur Erstattung des Pfandes auch bei Vorlage eines schriftlichen oder elektroÂnischen RückgabeÂnachweises nach Satz 4, der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zwei Wochen ist, verpflichtet. |
(2) |
Werden in Fahrzeuge eingebaute FahrzeugÂbatterien an den Endnutzer ab- oder weiterÂgegeben, so entfällt die Pfandpflicht. |
§ 11 Pflichten des Endnutzers
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(1) |
Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten SiedlungsÂabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. |
(2) |
Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über RücknahmeÂstellen, die den RücknahmeÂsystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst. |
(3) |
Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträger und über die BehandlungsÂeinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftÂliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen AltbatterieÂentsorgern überlassen. |
(4) |
Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die BehandlungsÂeinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche AltbatterieÂentsorger erfasst, soweit nicht abweichende VereinÂbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der AnfordeÂrungen aus § 14 ist sicherzuÂstellen. |
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
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(1) |
Die Betreiber von BehandlungsÂeinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. |
(2) |
Die Betreiber von BehandlungsÂeinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-VerordÂnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien einem RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. |
(3) |
Die Bindung an ein RücknahmeÂsystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinÂbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die KündigungsÂfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, sofern die Genehmigung des RücknahmeÂsystems während der Laufzeit entfällt. |
(4) |
Für die bei der Behandlung nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-AltÂbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. |
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
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(1) |
Die öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträger sind verpflichtet, Geräte-Altbatterien, die gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 des Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetzes durch den Endnutzer vom Elektro- oder ElektronikÂgerät zu trennen sind, unentÂgeltlich zurückzuÂnehmen. Diese Geräte-Altbatterien sind einem RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Satz 2 gilt auch, sofern sich öffentlich-rechtliche EntsorgungsÂträger freiwillig an der Rücknahme sonstiger Geräte-Altbatterien beteiligen. Die Bindung an ein RücknahmeÂsystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinÂbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die KündigungsÂfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, sofern die Genehmigung des RücknahmeÂsystems während der Laufzeit entfällt. |
(2) |
Öffentlich-rechtliche EntsorgungsÂträger können sich an der Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen. Sofern eine Beteiligung erfolgt, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien nach § 14 zu verwerten. |
§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
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|
Freiwillige RücknahmeÂstellen haben die anfallenden und zurückgeÂnommenen Geräte-Altbatterien einem RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein RücknahmeÂsystem erfolgt für mindestens zwölf Monate. Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinÂbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die KündigungsÂfrist nicht eingeÂhalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des RücknahmeÂsystems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen RücknahmeÂsystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen. |
§ 14 Verwertung und Beseitigung
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(1) |
Alle gesammelten und identifizierÂbaren Altbatterien sind nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Die Behandlung muss mindestens die Entfernung aller FlüssigÂkeiten und Säuren umfassen. Es sind die folgenden RecyclingÂeffizienzen zu erreichen: |
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1. |
65 Prozent der durchschnittlichen Masse von Blei-Säure-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts, das wirtschaftÂlich zumutbar und technisch erreichbar ist, |
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2. |
75 Prozent der durchschnittÂlichen Masse von Nickel-Cadmium-Altbatterien beim höchsten Maß an stofflicher Verwertung des CadmiumÂgehalts, das wirtschaftÂlich zumutbar und technisch erreichbar ist, |
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3. |
50 Prozent der durchschnittÂlichen Masse sonstiger Altbatterien. |
|
Dabei ist insbesondere die Berechnung der RecyclingÂeffizienzen zu beachten, die durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission vom 11. Juni 2012 mit DurchführungsÂbestimmungen zur Berechnung der RecyclingÂeffizienzen von RecyclingÂverfahren für Altbatterien und AltakkumuÂlatoren gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des EuropäÂischen Parlaments und des Rates (ABl. L 151 vom 12.6.2012, S. 9) vorgegeben ist. Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung ist das UmweltÂbundesamt. Das UmweltÂbundesamt übermittelt die Meldungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 nachrichtlich den Ländern. Nicht identifizierÂbare Altbatterien sowie RückÂstände von zuvor ordnungsÂgemäß behandelten und stofflich verwerteten AltÂbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlÂverträglich zu beseitigen. |
(2) |
Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-AltÂbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsÂgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien. |
(2a) |
Die Behandlung und die Lagerung von Altbatterien in BehandlungsÂanlagen dürfen nur erfolgen |
|
1. |
an Standorten mit undurchÂlässigen OberÂflächen und geeigneter, wetterÂbeständiger Abdeckung oder |
|
2. |
in geeigneten Behältnissen. |
|
Satz 1 gilt auch für eine nur vorüberÂgehende Lagerung. |
(3) |
Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des GeltungsÂbereichs dieses Gesetzes vorgeÂnommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den AnfordeÂrungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EuropäÂischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der RechtsÂverordnung nach § 27 Nummer 2 entspricht. |
(4) |
Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des EuropäÂischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberÂschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der VerpflichÂtungen nach Absatz 1 nur zu berückÂsichtigen, wenn stichÂhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den AnfordeÂrungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen RechtsÂverordnungen entsprechen. |
§ 15 Erfolgskontrolle
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(1) |
Jedes RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 hat dem UmweltÂbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April eine Dokumentation gemäß Satz 3 vorzulegen, die Auskunft gibt über |
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1. |
die Masse der GeräteÂbatterien, die im vorangeÂgangenen Jahr von seinen Mitgliedern oder im Fall der BevollÂmächtigung von den durch die BevollÂmächtigten jeweils vertretenen Hersteller im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht wurden und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verblieben sind, untergliedert nach chemiÂschen Systemen und TypenÂgruppen, |
|
2. |
die Masse der von ihm im vorangeÂgangenen Jahr zurückgeÂnommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemiÂschen Systemen und TypenÂgruppen, dabei sind selbst zurückgeÂnommene Massen und Massen, die von anderen RücknahmeÂsystemen zurückgeÂnommen und diesen abgekauft wurden, getrennt auszuÂweisen; |
|
3. |
die Masse der von ihm im vorangeÂgangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach chemiÂschen Systemen und TypenÂgruppen; dabei sind ausgeführte und außerhalb des GeltungsÂbereich dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuÂweisen, |
|
4. |
die nach Maßgabe des § 16 im eigenen System erreichte SammelÂquote für Geräte-Altbatterien, |
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5. |
die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte VerwertungÂsquote für Geräte-Altbatterien sowie |
|
6. |
die qualitativen und quantitaÂtiven Verwertungs- und BeseitigungsÂergebnisse. |
|
Jeder Hersteller oder dessen BevollÂmächtigter ist verpflichtet, dem RücknahmeÂsystem, das er betreibt, die zur Erfüllung der BerichtsÂpflichten nach Satz 1 erforderlichen InformaÂtionen auf Verlangen des RücknahmeÂsystems bereitzuÂstellen. Die DokumentaÂtion nach Satz 1 ist durch die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 in einer von einem unabhänÂgigen SachverÂständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Die RücknahmeÂsysteme haben sicherzuÂstellen, dass spätestens nach fünf Jahren der durchgänÂgigen Prüfung durch denselben SachverÂständigen ein anderer unabhängiger SachverÂständiger die Prüfung und Bestätigung der DokumentaÂtion durchführt. Jedes RücknahmeÂsystem veröffentlicht die nach Satz 1 vorzulegende DokumentaÂtion innerhalb eines Monats nach Vorlage beim UmweltÂbundesamt auf seiner InternetÂseite. Im Falle der Beleihung nach § 23 übermittelt das UmweltÂbundesamt die DokumentaÂtionen der RücknahmeÂsysteme nach deren Erhalt an die Beliehene. |
(2) |
Die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben dem UmweltÂbundesÂamt jährlich bis zum Ablauf des 30. April über die ökoloÂgische Gestaltung der Beiträge ihrer Hersteller oder von deren BevollÂmächtigten zu berichten, insbesonÂdere berichten sie, wie sie die Vorgaben nach § 7a bei der Bemessung der Beiträge umgesetzt haben. |
(3) |
Für die Vertreiber von Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die RückÂnahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Die DokumenÂtation ist auf Verlangen des UmweltÂbundesÂamtes in einer von einem unabhängigen SachverÂständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen. Hersteller von Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien oder deren BevollÂmächtigte können für mehrere Vertreiber gemeinsam eine DokumenÂtation vorlegen. Sie haben jährlich bis zum Ablauf des 31. Mai die Daten über die im vorangeÂgangenen Jahr erreichten VerwertungsÂquoten für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auf ihrer InternetÂseite zu veröffentlichen. |
(3a) |
Im Falle des § 13 Absatz 2 ist für den öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträger Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die RückÂnahme und Verwertung von Fahrzeug-AltÂbatterien zu berichten ist. |
(4) |
Das UmweltÂbundesamt kann im BundesÂanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der DokumenÂtationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentÂlichen. Das UmweltÂbundesamt ist befugt, im Einvernehmen mit dem BundesÂministerium für Umwelt, NaturÂschutz und nukleare Sicherheit PrüfleitÂlinien zu entwickeln, die von den unabÂhängigen SachverÂständigen bei der Prüfung und BestätiÂgung der DokumentaÂtionen nach Absatz 1 zu beachten sind. |
§ 16 Sammelziel
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(1) |
Die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 müssen jeweils im eigenen System für Geräte-AltÂbatterien eine SammelÂquote von mindestens 50 Prozent erreichen und dauerhaft sicherÂstellen. |
(2) |
Zur Berechnung der SammelÂquote nach Absatz 1 ist die Masse der Geräte-AltÂbatterien, die im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes in einem KalenderÂjahr zurückgeÂnommen wurde, ins Verhältnis zu setzen zu der Masse an GeräteÂbatterien, die im DurchÂschnitt des betreffenden und der beiden vorangeÂgangenen KalenderÂjahre im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gebracht worden ist und im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur VerfüÂgung steht. Bei der Berechnung nach Satz 1 darf die Masse der zurückgeÂnommenen Blei-Säure-Geräte-Altbatterien nur insoweit herangeÂzogen werden, als sie die Masse der erstmals in Verkehr gebrachten Blei-Säure-GeräteÂbatterien, die im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes für eine getrennte Erfassung zur Verfügung steht, nicht übersteigt. |
(3) |
Bei einem Wechsel eines Herstellers von einem RücknahmeÂsystem zu einem anderen RücknahmeÂsystem wird die in Verkehr gebrachte Masse an GeräteÂbatterien bei der Berechnung der SammelÂquote nach Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen RücknahmeÂsystem zugerechnet. Zuvor in Verkehr gebrachte GeräteÂbatterien verbleiben für die Berechnung der SammelÂquote beim bisherigen RücknahmeÂsystem. |
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
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§ 17 Kennzeichnung
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(1) |
Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen InverkehrÂbringen gemäß den Vorgaben nach den Absätzen 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen. |
(2) |
Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindriÂscher Form des zu kennÂzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. |
(3) |
Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 MasseÂprozent QueckÂsilber, mehr als 0,002 MasseÂprozent Cadmium oder mehr als 0,004 MasseÂprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen InverkehrÂbringen gemäß den Vorgaben nach den Sätzen 2 und 3 sowie nach den Absätzen 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennÂzeichnen, bei denen der GrenzÂwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzuÂbringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen. |
(4) |
Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende KennÂzeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine KennÂzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist. |
(5) |
Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden. |
(6) |
Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und GeräteÂbatterien vor dem erstmaligen InverkehrÂbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschÂlichen KapazitätsÂangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der KapazitätsÂangabe sind die durch RechtsÂverordnung nach § 27 Nummer 3 und nach der VerordÂnung (EU) Nr. 1103/2010 der Kommission vom 29. November 2010 zur Festlegung – gemäß der Richtlinie 2006/66/EG des EuropäÂischen Parlaments und des Rates – von Vorschriften für die Angabe der Kapazität auf sekundären (wiederaufÂladbaren) GeräteÂbatterien und -akkumulaÂtoren sowie auf FahrzeugÂbatterien und -akkumulaÂtoren (ABl. L 313 vom 30.11.2010, S. 3) festgelegten Vorgaben zu beachten. |
(7) |
Zusätzliche freiwillige KennÂzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im WiderÂspruch zu einer KennÂzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen. |
§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
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(1) |
Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelÂbaren SichtÂbereich des HauptkundenÂstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen, |
|
1. |
dass Batterien nach Gebrauch im HandelsÂgeschäft unentgeltlich zurückgeÂgeben werden können, |
|
2. |
dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und |
|
3. |
welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben. |
|
Wer Batterien im VersandÂhandel an den EndÂnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten DarstellungsÂmedien zu geben oder sie der WarenÂsendung schriftlich beizufügen. |
(2) |
Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer zu informieren über |
|
1. |
die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen, |
|
2. |
AbfallvermeidungsÂmaßnahmen und über Maßnahmen zur Vermeidung von Vermüllung, |
|
3. |
die Möglichkeiten der Vorbereitung zur WiederÂverwendung von Altbatterien, |
|
4. |
die möglichen AuswirÂkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschÂliche Gesundheit, insbeÂsondere über die Risiken beim Umgang mit lithiumÂhaltigen Batterien, sowie |
|
5. |
die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von AltÂbatterien für Umwelt und Gesundheit. |
(3) |
Die Rücknahmesysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, gemeinsam die EndÂnutzer in angemesÂsenem Umfang zu informieren über |
|
1. |
die Verpflichtung nach § 11 Absatz 1 zur EntsorÂgung von Geräte-Altbatterien, |
|
2. |
Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Geräte-AltÂbatterien, |
|
3. |
die eingerichteten RücknahmeÂsysteme sowie |
|
4. |
die RücknahmeÂstellen. |
|
Die Information nach Satz 1 hat in regelÂmäßigen ZeitabÂständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überÂregionale Maßnahmen beinÂhalten. Zur Erfüllung ihrer Pflichten aus Satz 1 haben die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gemeinÂschaftlich einen Dritten zu beaufÂtragen. Der beaufÂtragte Dritte hat einen Beirat einzurichten, dem folgende Vertreter angehören: |
|
1. |
Vertreter der öffentlich-rechtlichen EntsorgungsÂträger, |
|
2. |
Vertreter der VerbraucherÂschutzorganiÂsationen, |
|
3. |
Vertreter der Hersteller- und HandelsÂverbände, |
|
4. |
Vertreter der EntsorgungsÂwirtschaft sowie |
|
5. |
Vertreter der Länder und des Bundes. |
|
Der Beirat gibt sich eine GeschäftsÂordnung. Die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 tragen die Kosten entsprechend dem MarktÂanteil der in Verkehr gebrachten Masse an GeräteÂbatterien der jeweils bei ihnen selbst oder über einen BevollÂmächtigten beteiligten Hersteller. |
(4) |
Die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben eine gemeinÂsame einheitÂliche KennÂzeichnung für RücknahmeÂstellen zu entwerfen, diese den RücknahmeÂstellen unentgeltÂlich zur Verfügung zu stellen und bei den RücknahmeÂstellen dauerhaft für deren Nutzung zu werben. Die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 können auch gemeinÂschaftlich einen Dritten mit der WahrÂnehmung der Pflicht aus Satz 1 beauftragen. Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. |
Abschnitt 4 Zuständige Behörde
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§ 19 Zuständige Behörde
|
|
Zuständige Behörde ist das UmweltÂbundesamt. |
§ 20 Aufgaben der zuständigen Behörde
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(1) |
Die zuständige Behörde registriert den Hersteller auf dessen Antrag mit der Marke, der Firma, dem Ort der NiederÂlassung oder dem Sitz, der Anschrift und dem Namen des VertretungsÂberechtigten sowie der Batterieart im Sinne von § 2 Absatz 4 bis 6 und erteilt dem Hersteller eine RegistrierungsÂnummer. Im Fall des § 26 Absatz 2 registriert die zuständige Behörde den BevollÂmächtigten mit den in Satz 1 genannten Angaben sowie mit den KontaktÂdaten des vertretenen Herstellers und erteilt je vertretenen Hersteller eine RegistrierungsÂnummer. Herstellern von GeräteÂbatterien oder deren BevollÂmächtigten darf die RegistrieÂrung nur erteilt werden, wenn der Hersteller oder der BevollÂmächtigte ein RücknahmeÂsystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 eingerichtet hat und betreibt, das mit Wirkung für ihn genehmigt ist. |
(2) |
Die zuständige Behörde genehmigt die RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Antrag des Herstellers oder des BevollÂmächtigten oder auf Antrag des beaufÂtragten Dritten nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, ob die VorausÂsetzungen für die Genehmigung erfüllt werden. |
(3) |
Die zuständige Behörde veröffentlicht die folgenden Angaben zu den registrierten Herstellern und den registrierten BevollÂmächtigten auf ihrer Internetseite: |
|
1. |
Name, Anschrift und InternetÂadresse des Herstellers oder von dessen BevollÂmächtigten, |
|
2. |
im Fall der BevollÂmächtigung: Name und Anschrift des vertreÂtenen Herstellers, |
|
3. |
die Batterieart nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in Verkehr bringt, |
|
4. |
die Marke, unter der der Hersteller die Batterien in Verkehr bringt, |
|
5. |
bei GeräteÂbatterien: Name und Rechtsform des RücknahmeÂsystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1, das der Hersteller oder dessen BevollÂmächtigter eingerichtet hat und betreibt, |
|
6. |
bei Fahrzeug- oder IndustrieÂbatterien: die Erklärung über die erfolgte Einrichtung von RückgabeÂmöglichÂkeiten und die ZugriffsÂmöglichÂkeiten der RückgabeÂberechtigten auf das Angebot. |
|
Die VeröffentÂlichung ist zu unterÂgliedern nach Herstellern von Geräte-, Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 sowie das Datum der Registrierung enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des MarktausÂtritts anzugeben. Die Angaben nach Satz 1 sind drei Jahre nach dem Datum des angezeigten MarktausÂtritts des Herstellers im Internet zu löschen. Die Sätze 2 bis 4 gelten im Fall der BevollÂmächtigung mit der Maßgabe, dass die Daten zum BevollÂmächtigten je vertretenen Hersteller zu veröffentÂlichen sind. |
(4) |
Die zuständige Behörde veröffentlicht den Namen und die Anschrift der genehÂmigten RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf ihren InternetÂseiten. |
§ 21 Befugnisse der zuständigen Behörde
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(1) |
Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des VerwaltungsÂverfahrensÂgesetzes die Registrierung einschließlich der RegistrierungsÂnummer widerrufen, wenn |
|
1. |
der Hersteller oder dessen BevollÂmächtigter entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 kein RücknahmeÂsystem einrichtet und betreibt, |
|
2. |
der Hersteller entgegen § 17 Absatz 1 bis 6 Batterien wiederÂholt nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder |
|
3. |
über das Vermögen des Herstellers oder von dessen BevollÂmächtigten das InsolvenzÂverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des InsolvenzÂverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. |
|
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist bei Eröffnung des InsolvenzÂverfahrens über das Vermögen des Herstellers die RegisÂtrierung einschließlich der RegistrierungsÂnummer zu widerÂrufen, sofern der InsolvenzÂverwalter oder bei AnordÂnung der EigenverÂwaltung der Hersteller nicht unverzüglich gegenüber der zustänÂdigen Behörde verbindlich erklärt, den HerstellerÂpflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Satz 2 gilt entsprechend, sofern im Fall der BevollÂmächtigung das InsolvenzÂverfahren über das Vermögen des BevollÂmächtigten eröffnet wird. |
(2) |
Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des VerwaltungsÂverfahrensÂgesetzes die Genehmigung eines RücknahmeÂsystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn |
|
1. |
der Betreiber des RücknahmeÂsystems seine Pflichten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 schwerwiegend verletzt, |
|
2. |
der Betreiber des RücknahmeÂsystems nicht nur unwesentlich gegen eine Auflage nach § 7 Absatz 2 Satz 4 oder eine Anordnung nach § 28 Absatz 1 verstößt, |
|
3. |
im Falle des § 7 Absatz 3 kein Hersteller oder kein BevollÂmächtigter das RücknahmeÂsystem mehr betreibt oder |
|
4. |
der Betreiber des RücknahmeÂsystems das SammelÂziel nach § 16 in einem KalenderÂjahr nicht erreicht. |
|
Die zuständige Behörde soll die GenehÂmigung eines RücknahmeÂsystems nach § 7 Absatz 1 Satz 1 widerrufen, wenn über das Vermögen des RücknahmeÂsystems das InsolvenzÂverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung des InsolvenzÂverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Die Genehmigung eines RücknahmeÂsystems ist zu widerÂrufen, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass der Betrieb des RücknahmeÂsystems eingestellt wurde. |
§ 22 Vollständig automatisierter Erlass von Verwaltungsakten
|
|
VerwaltungsÂakte der zustänÂdigen Behörde nach den §§ 20, 21 und 28 Absatz 1 können unbeschadet des § 24 Absatz 1 Satz 3 des VerwaltungsÂverfahrensÂgesetzes vollständig durch automaÂtische EinrichÂtungen erlassen werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch AmtsÂträger zu bearbeiten. |
Abschnitt 5 Beleihung
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§ 23 Ermächtigung zur Beleihung
|
(1) |
Die zuständige Behörde wird ermächtigt, die GemeinÂsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und ElektronikÂgeräteÂgesetz mit den Aufgaben und Befugnissen nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, den §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 zu beleihen. Die Aufgaben schließen die Vollstreckung, die RückÂnahme und den Widerruf der hierzu ergehenden VerwaltungsÂakte ein. Die zu Beleihende hat die notwenÂdige Gewähr für die ordnungsÂgemäße Erfüllung der ihr übertraÂgenen Aufgaben zu bieten. Dies ist gewährleistet, wenn |
|
1. |
die Personen, die nach Gesetz, nach dem GesellschaftsÂvertrag oder nach der Satzung die GeschäftsÂführung und Vertretung ausüben, zuverlässig und fachlich geeignet sind, |
|
2. |
die zu Beleihende die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und OrganiÂsation hat und |
|
3. |
sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenÂbezogener Daten sowie zum Schutz von Betriebs- und GeschäftsÂgeheimnissen eingehalten werden. |
(2) |
Die zuständige Behörde kann der Beliehenen die Befugnis übertragen, für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben Gebühren und Auslagen nach dem BundesÂgebührenÂgesetz zu erheben und festzuÂlegen, wie die Gebühren und Auslagen vom GebührenÂschuldner zu zahlen sind. Soweit bei der Beliehenen im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Aufwand für nicht indiviÂduelle zurechenbare öffentÂliche Leistungen oder sonstiger Aufwand entsteht, der nicht durch die Gebühren- und AuslagenÂerhebung der Beliehenen gedeckt ist, oder soweit die Befugnis nach Satz 1 nicht übertragen wird, ersetzt die zuständige Behörde der Beliehenen die für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 entstehenden Kosten und Auslagen. |
(3) |
Die Beleihung ist durch die zuständige Behörde im BundesÂanzeiger bekannt zu machen. |
§ 24 Aufsicht
|
(1) |
Die Beliehene untersteht der Rechts- und FachÂaufsicht der zuständigen Behörde. |
(2) |
Erfüllt die Beliehene die ihr übertraÂgenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist die zustänÂdige Behörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuÂführen oder im Einzelfall durch einen BeaufÂtragten durchführen zu lassen. |
(3) |
Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und FachÂaufsicht nach Absatz 1 entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im HaushaltsÂplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und FachÂaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen. |
§ 25 Beendigung der Beleihung
|
(1) |
Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist. |
(2) |
Die zuständige Behörde kann unbeschadet des § 49 des VerwaltungsÂverfahrensÂgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertraÂgenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt. |
(3) |
Die Beliehene kann die BeenÂdigung der Beleihung jederzeit schriftlich von der zuständigen Behörde verlangen. Dem Begehren ist innerhalb einer Frist, die zur Ãœbernahme und FortÂführung der AufgabenÂerfüllung nach § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 6, §§ 20 bis 22 und 28 Absatz 1 durch die zuständige Behörde erforderlich ist, zu entsprechen. |
Abschnitt 6 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigungen, Vollzug
|
§ 26 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung
|
(1) |
Die nach diesem Gesetz VerpflichÂteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes gilt entsprechend. |
(2) |
Hersteller, die keine NiederÂlassung im GeltungsÂbereich dieses Gesetzes haben, können einen BevollÂmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach den §§ 4, 5, 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 sowie § 15 Absatz 3 Satz 3 und 4 beauftragen. Die AufgabenÂerfüllung durch den BevollÂmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen BevollÂmächtigten beauftragen. Die BeaufÂtragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen. |
§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
|
|
Das BundesÂministerium für Umwelt, NaturÂschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch RechtsÂverordnung, die nicht der Zustimmung des BundesÂrates bedarf, |
|
1. |
MindestanÂforderungen für die BehandÂlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen, |
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2. |
Vorschriften zur Umsetzung von DurchführungsÂbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen, |
|
3. |
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und GeräteÂbatterien sowie für die Gestaltung der KapazitätsÂangabe festzulegen und |
|
4. |
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen. |
§ 28 Vollzug
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(1) |
Die zuständige Behörde soll gegenüber den RücknahmeÂsystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der VerwertungsÂanfordeÂrungen nach § 14 dauerhaft sicherÂzustellen. |
(2) |
Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des KreislaufÂwirtschaftsÂgesetzes entsprechend anzuwenden. Das GrundÂrecht auf UnverletzÂlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des GrundÂgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. |
Abschnitt 7 Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
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§ 29 Bußgeldvorschriften
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(1) |
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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1. |
entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt, |
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2. |
entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt, |
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3. |
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet, |
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3a. |
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet, |
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4. |
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtÂzeitig registrieren lässt, |
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5. |
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine ÄnderungsÂmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, |
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6. |
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte AltÂbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet, |
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7. |
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt, |
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8. |
(weggefallen) |
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9. |
(weggefallen) |
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10. |
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem RücknahmeÂsystem nicht überlässt, |
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11. |
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist, |
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12. |
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet, |
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13. |
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder DepoÂnierung beseitigt, |
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14. |
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 eine DokumenÂtation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
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14a. |
entgegen § 15 Absatz 2 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, |
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14b. |
entgegen § 16 Absatz 1 das Erreichen der dort genannten SammelÂquote nicht sicherstellt, |
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15. |
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennÂzeichnet, |
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16. |
entgegen § 17 Absatz 6, auch in Verbindung mit einer RechtsÂverordnung nach § 27 Nummer 3 eine Fahrzeug- oder GeräteÂbatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtÂzeitig mit einer KapazitätsÂangabe versieht oder |
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17. |
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollÂständig oder nicht in der vorgeÂschriebenen Weise gibt oder einer WarenÂsendung nicht beifügt. |
(2) |
Die OrdnungsÂwidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 7, 10, 13, 14 und 14b mit einer Geldbuße bis zu hundertÂtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehnÂtausend Euro geahndet werden. |
(3) |
VerwaltungsÂbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über OrdnungsÂwidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3a bis 5 und 14 bis 14b das UmweltÂbundesamt. |
(4) |
In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeÂordneten GeldÂbußen und die GeldÂbeträge, deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über OrdnungsÂwidrigkeiten gerichtlich angeordnet wurde, der BundesÂkasse zu, die auch die der StaatsÂkasse auferlegten Kosten trägt. |
§ 30 Einziehung
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Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 29 Absatz 1 begangen worden, so können GegenÂstände eingezogen werden, |
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1. |
auf die sich die OrdnungsÂwidrigkeit bezieht oder |
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2. |
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind. |
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§ 23 des Gesetzes über OrdnungsÂwidrigkeiten ist anzuwenden. |
§ 31 Übergangsvorschriften
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(1) |
§ 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem MitgliedÂstaat der EuropäÂischen Union erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 1 gilt nicht für KnopfÂzellen und aus KnopfÂzellen aufgebaute BatterieÂsätze mit einem QueckÂsilberÂgehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent, die vor dem 1. Oktober 2015 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. § 3 Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für Batterien, die für die Verwendung in schnurlosen ElektroÂwerkzeugen bestimmt sind und die vor dem 1. Januar 2017 erstmalig in Verkehr gebracht worden sind. |
(2) |
Abweichend von § 3 Absatz 3 müssen Hersteller, die das InverkehrÂbringen bereits nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des BatterieÂgesetzes vom 25. Juni 2009 in Verbindung mit der Verordnung zur DurchÂführung des BatterieÂgesetzes vom 12. November 2009, jeweils in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung, beim UmweltÂbundesamt angezeigt haben, erst ab dem 1. Januar 2022 nach § 4 bei der zuständigen Behörde registriert sein, sofern sich nicht zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben haben. |
(3) |
Das UmweltÂbundesamt veröffentlicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 die folgenden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 von den angezeigten Herstellern gemäß § 4 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gelten Fassung mitgeÂteilten Daten auf seinen InternetÂseiten: |
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1. |
Name und Rechtsform des Herstellers, |
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2. |
Anschrift des Herstellers, bestehend aus PostleitÂzahl, Ort und Staat, |
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3. |
InternetÂadresse des Herstellers, |
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4. |
Art der Batterie nach § 2 Absatz 4 bis 6, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig ist, |
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5. |
beim InverkehrÂbringen von GeräteÂbatterien: eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellerÂeigenen RücknahmeÂsystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller sowie Name und RechtsÂform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellerÂeigenen RücknahmeÂsystems beauftragten Dritten, |
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6. |
beim InverkehrÂbringen von Fahrzeug- und IndustrieÂbatterien: eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den AnforÂderungen des § 8 entsprechenden RückgabeÂmöglichkeit für Altbatterien sowie Angaben über die Art der eingerichteten RückgabeÂmöglichkeit und den Zugriff der RückgabeÂberechtigten auf das Angebot. |
(4) |
RücknahmeÂsysteme nach § 7 Absatz 1 Satz 1, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 bereits durch die am Sitz des Herstellers für AbfallÂwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde genehmigt sind, gelten längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 weiterhin als genehmigt. Änderungen von bereits erteilten GenehÂmigungen sowie Anordnungen nach § 28 Absatz 1 werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 durch die am Sitz des Herstellers für AbfallÂwirtschaft zuständige Behörde oder durch eine von dieser bestimmten Behörde vorgenommen. |
(5) |
Die §§ 7a und 15 Absatz 2 sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. |
(6) |
Für die Ermittlung der SammelÂquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und 3 gilt § 16 für das erste KalenderÂjahr der Tätigkeit als RücknahmeÂsystem mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem KalenderÂjahr zurückgeÂnommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der in diesem KalenderÂjahr erstmals in den Verkehr gebrachten GeräteÂbatterien ins Verhältnis zu setzen ist. |
(7) |
Für das zweite Kalenderjahr der Tätigkeit eines RücknahmeÂsystems gilt § 16 mit der Maßgabe, dass die Masse der im zweiten KalenderÂjahr zurückgeÂnommenen Geräte-Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der ersten beiden KalenderÂjahre der Tätigkeit des RücknahmeÂsystems erstmals in Verkehr gebrachten GeräteÂbatterien ins Verhältnis zu setzen ist. |
Anlage
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